Bezirksverband Helmstedt der Kleingärtner e.V.

Gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen

 

Satzung

des

Bezirksverbandes Helmstedt der Kleingärtner e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.     Der Verein führt den Namen „Bezirksverband Helmstedt der Kleingärtner e.V.“ nachfolgend „Bezirk“ genannt.

Der Bezirksverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Helmstedt unter der VR NR. 425 eingetragen.

2.     Der Bezirk hat seinen Sitz in Helmstedt. Er ist Mitglied im Landesverband Braunschweig der Kleingärtner e.V. und über den Landesverband dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. angeschlossen.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Aufbau, Zweck und Aufgaben

 

1.     Der Bezirk ist nach Demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

2.     Der Bezirk ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen und verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Seine Zwecke sind insbesondere,

 

a.     einen Zusammenschluss der Kleingärtner in Vereinen mit dem Ziel herbeizuführen, sie in ihrem Wirken als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu unterstützen sowie bei der Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen fachlich zu beraten.

 

b.    die Öffentlichkeit über die gesellschaftspolitische Bedeutung des Kleingartenwesens aufzuklären und das Interesse möglichst aller Bevölkerungsgruppen an Kleingärten als Bestandteil des öffentlichen Grüns zu wecken,

 

c.     statistisches Material und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung gesetzgeberischer und zur Unterstützung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen,

 

d.    die Naturverbundenheit der Jugend zu fördern und die Deutsche Schreberjugend in Ihrer Arbeit zu unterstützen,

 

e.     die Belange seiner Mitglieder, soweit erforderlich, gegenüber Behörden und dem Landesverband wirksam zu vertreten sowie die Schaffung neuer Kleingartenanlagen und die Sanierung alter Anlagen zu erstreben,

 

f.     den Landesverband bei der Erledigung seiner verwaltungsmäßigen und organisatorischen Aufgaben zu unterstützen,

 

g.    die Wahl von Delegierten

 

3.     Der Bezirk lehnt jede wirtschaftliche, mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die dem Bezirk zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.


 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied im Bezirk können Kleingartenvereine werden, die im Vereinsregister eingetragen sind oder die Eintragung beantragt haben. Über die Mitgliedschaft im Bezirk sind sie Mitglied im Landesverband Braunschweig der Kleingärtner e.V.

 

2.      Jedes Mitglied hat grundsätzlich die vom Landesverband herausgegebene Mustersatzung (Satzung für Kleingartenvereine) durch seine Mitglieder zu beschließen und ist verpflichtet, die Geschäfte im Sinne der steuerlichen Gemeinnützigkeit zu führen.

Mitglieder die nicht die Mustersatzung verwenden oder diese verändern, müssen ihre Satzung dem Landesverband vor Beschlussfassung zur Anerkennung vorlegen. Solche Satzungen müssen den Bestimmungen der steuerliche Gemeinnützigkeit, der Abgabenordnung und den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechen.

 

3.      Die Mitgliedschaft im Bezirk muss schriftlich beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

      

a.   ein Verzeichniss der Namen und Anschriften seiner Mitglieder und eine Aufstellung des Vereinsvorstandes.

 

b.   eine Auskunft über die Kleingartenanlage mit Angaben über Grösse der Fläche, Zahl der Einzelgärten und des Pachtverhältnisses,

 

c.     die Vereinssatzung mit Angabe über das zuständige Vereinsregister und die Eintragungsnummer.

 

4.      Über die Aufnahme entscheidet der Bezirksvorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von sechs Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung des Ablehnungsbescheides – der nächste Bezirkstag angerufen werde. Dieser entscheidet endgültig.

 

5.      Die Satzung, die vom Bezirk herausgegebenen Richtlinien und die Beschlüsse seiner Organe sind für das Mitglied verbindlich.

 

6.      Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Bezirks. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

7.      Der Bezirkstag kann Persönlichkeiten auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernennen oder ihre Verdienste auf andere Weise würdigen.

 

$ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft wird

a.   durch Austritt zum Schluss eines Kalenderjahres,

b.   durch Ausschluss, oder

c.   durch Auflösung des Vereins beendet.

 

2.      Der Austritt ist nur wirksam, wenn

a.   der Beschluss gemäss der Vereinsatzung von den Mitgliedern des den austritt erklärenden Vereins gefasst worden ist und

b.   die Austrittserklärung dem Bezirksvorstand bis spätestens zum 30. Juni des Jahres schriftlich zugestellt worden ist. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Austritt erst zum Ende des folgenden Kalenderjahres wirksam.

 

3.      Mitgliedsbeitrag und Umlagen sind bei Beendigung der Mitgliedschaft noch bis Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

4.      Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden, insbesondere wenn er gegen die Interessen des Bezirks, die Satzung oder Beschlüsse verstößt. Das Mitglied ist zu hören. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit Postzustellungsauftrag bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim Bezirksverband Einspruch einlegen. Über ihn entscheidet der nächste Bezirkstag endgültig.

 

5.      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder aus der Mitgliedschaft begründete Anspruch gegen den Bezirksverband und die Mitgliedschaft im Landesverband Braunschweig der Kleingärtner.

 

§ 5

Organe und Einrichtungen

 

1.      Die Organe des Bezirks sind

 

a.     der Bezirkstag

 

b.    der Vorstand

 

2.      Der Bezirk unterhält keinen Schlichtungsausschuss

 

§ 6

Der Bezirkstag

 

1.      Der Bezirkstag ist die Mitgliederversammlung.

 

2.      Der Bezirkstag besteht aus dem Bezirksvorstand und drei Vertretern jedes dem Bezirk angehörenden Kleingärtnervereins. Jeder Vertreter hat eine Stimme.

 

3.      Der Bezirkstag tritt jährlich zusammen. Darüber hinaus müssen Bezirkstage durchgeführt werden, wenn es die Belange des Bezirks erfordern oder wenn es die Vorstände von mehr als 25 % der Mitgliedervereine verlangen.

 

4.      Anträge zum Bezirkstag müssendem Bezirksvorstand mindestens fünf Wochen vorher schriftlich zugestellt sein. Anträge, die später oder erst aus der Versammlung heraus gestellt werden, werden nur behandelt, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Bezirkstages unterstützt werden. Ein Beschluss über solche Anträge kann erst auf dem nächsten Bezirkstag gefasst werden. Hiervon ausgenommen sind Änderungsanträge zu den ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen.

 

Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn der Inhalt des Antrages aktuelle Ereignisse betrifft, die zwischen Antragsfrist und Bezirkstag liegen. Die Dringlichkeit muss von der Mehrheit der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden.        

 

5.      Dem Bezirkstag obliegt insbesondere die Beschlussfassung über

 

a.     Geschäfts-, Kassen-, Revisionsberichte,

b.    Entlastung des Vorstands,

c.     Wahlen des Vorstandes, der Revisoren und sonstige Ausschüsse sowie deren Abberufung,

d.    Haushaltsvoranschläge,

e.     Beiträge, Umlagen und Darlehen,

f.     Satzungsänderungen,

g.    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Bezirksverbandes.


 

§ 7

Der Vorstand

1.      Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a.     dem Bezirksvorsitzenden

b.    dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden

c.     dem Bezirksschriftführer

d.    dem Bezirkskassierer

e.     dem Bezirksfachberater

 

bei Bedarf kann der Vorstand vom Bezirkstag durch Zusatzwahlen erweitert werden.

 

2.      Vorstand im Sinne das § 26 Abs. 2 BGS sind die beiden Bezirksvorsitzenden, der Bezirksschriftführer und der Bezirkskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Bezirk zu vertreten, von denen eines der Bezirksvorsitzende oder sein Stellvertreter und eines der Bezirksschriftführer oder Kassierer sein muss.

 

3.      Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Beendigung des die Neuwahl durchführenden Bezirkstages im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

4.      Der Bezirkstag kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen abberufen. Bei einer Abberufung oder einer Rücktrittserklärung während eines Bezirkstages ist in jedem Fall durch die Versammlung Ersatz zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist durch den nächsten Bezirkstag nachzuwählen. Bis zur Neuwahl wird durch Beschluss der Restlichen Vorstandsmitglieder eine geeignete Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt.

 

5.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirks

 

6.      Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen

 

7.      Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, die Versammlung der Bezirksmitglieder zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

8.      Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Fahrtkosten und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann vom Bezirkstag eine pauschale Auslagenerstattung bewilligt werden.

 

 

§ 8

Gemeinsame Vorschriften für die Bezirksorgane

 

1.     Einberufung von Bezirksorganen

 

Die Bezirksorgane sind vom Bezirksvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Der Termin des Bezirkstages ist mindestens acht Wochen vorher im Verbandsorgan mit Antragsfrist zu veröffentlichen. Nach Ablauf des Antragspflicht erfolgt die schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und den Anträgen.

 

2.     Leitung der Bezirksorgane

 

Vorstandssitzungen und Bezirkstag werden vom Bezirksvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Soweit Ausschüsse eingerichtet sind, leitet diese der jeweilige Ausschussvorsitzende oder dessen Stellvertreter. Die Bezirksorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

3.     Beschlussfassung

 

Die Bezirksorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

 

Die Bezirksorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

 

Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Bezirks bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.

 

4.     Beschlussfähigkeit

 

Der Bezirkstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seine Mitglieder und der Bezirksvorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn er wegen desselben Gegenstandes zum zweiten mal einberufen und bei der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und Bezirksvorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

 

Beschlüsse des Vorstandes sind auch ohne Zusammenkunft gültig, wenn alle Mitglieder zustimmen.

 

5.     Niederschriften

 

Über die Sitzung der Bezirksorgane und des Bezirkstages sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Protokollführer und vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

Von der Niederschrift des Bezirkstages ist allen Mitgliedern eine Abschrift zuzuleiten.

 

§ 9

Beiträge, Kassen und Rechnungswesen

 

1.     Die Mitgliedsbeiträge werden vom Bezirkstag festgelegt.

 

2.     Als Zahlungstermine für den Beitrag werden folgende Termine festgelegt:

 

  1. 50 % des Beitrages bis spätestens zum 31. Januar des Jahres,

 

  1. die restlichen 50 % bis zum 30. April des Jahres.

 

3.     für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können vom Bezirkstag Säumnisszuschläge beschlossen werden.

 

4.     Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind insbesondere die §§ 259 und 666 BGB und 140 AO (Abgabenordnung) zu berücksichtigen.

 

5.      Es darf keine Person durch Verwaltungsabgaben, die den Zweck des Bezirks fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.     Für die Prüfungen des Rechnungswesen sind vom Bezirkstag drei Revisoren zu wählen, von denen mindestens zwei bei einer Rechnungsprüfung anwesend sein müssen. Die Rechnungsprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur dem Bezirkstag verantwortlich.

 

Die Revisoren werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Für Revisoren, die vor Ablauf der Walperiode aus dem Amt ausscheiden, ist vorn nächsten Bezirkstag für den Rest der Amtsdauer Ersatz zu wählen.

 

Durch die Revisoren ist ein schriftlicher Prüfbericht zu erstellen. Dieser ist den Mitgliedern mit den Unterlagen zum Bezirkstag zu übergeben. Außerdem ist durch einen der Revisoren auf dem Bezirkstag über Prüfung und Prüfungsergebnis mündlich vorzutragen.

 

Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen.

 

§ 10

Änderung des Zweckes, Auflösung des Bezirksverbandes

 

Die Änderung des Zweckes des Bezirksverbandes oder seine Auflösung können nur von einem Bezirkstag beschlossen werden, der hierzu besonders einberufen worden ist.

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Bezirks und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Bezirksverbandes an den Landesverband Braunschweig der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens im Landesverband Braunschweig auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden hat.

 

§ 11

Satzungsänderungen

 

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen.

 

§ 12

Schlussbestimmungen

 

Die Bestimmungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.

 

Diese Satzung wurde durch den Bezirkstag am 09.03.2003 beschlossen.